§
1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "WIENER
BLASMUSIKVERBAND", Kurzbezeichnung "WBV", und hat seinen
Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des
Bundeslandes Wien.
§ 2
Vereinszweck
- Der WBV, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht
auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt zur Förderung des Gemeinwohles
auf kulturellem Gebiet die organisierte Zusammenarbeit der Blasmusikkapellen
oder ähnlich organisierter Bläservereinigungen im Bundesland
Wien sowie die Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen
und Besetzungen unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen
und der Wiener Blasmusikkultur bei gleichzeitiger qualitätsbewusster
Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester,
Blaskapellen und Ensembles.
-
Dabei verfolgt der WBV nachstehende Ziele:
-
Förderung von Maßnahmen einer außerschulischen
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung zur Aus- und Weiterbildung
von BlasmusikerInnen;
-
Förderung, Unterstützung und Koordination
der Bestrebungen der ordentlichen Mitglieder zur Pflege der
Blasmusik und Hebung ihrer musikalischen Leistungsfähigkeit
sowie ideelle und wirtschaftliche Förderung der Mitglieder;
-
Werbung für qualifizierte Bläsermusik
in der Öffentlichkeit;
- Pflege der Blasmusik und Bläsermusik
aller Stilrichtungen und Besetzungen;
- Wahrnehmung und Vertretung gemeinsamer Interessen
und Ziele der ordentlichen Mitglieder in Wien;
- Förderung einer kontinuierlichen und
auf Qualitätssicherung bedachten Jugendarbeit;
- Zusammenarbeit mit dem Österreichischen
Blasmusikverband (ÖBV) und Herstellung von Verbindungen mit
anderen Landes- und Dachverbänden im In- und Ausland.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
-
Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen
2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
-
Als ideelle Mittel dienen:
-
regelmäßige Kontakte zwischen dem
WBV und den Mitgliedern;
-
fachliche Betreuung der Mitglieder durch Aus-
und Fortbildungsveranstaltungen für Funktionäre und
MusikerInnen;
-
Beratung der Mitglieder in allen Fragen, die
sich aus ihrer musikalischen Tätigkeit ergeben;
-
Zusammenarbeit mit den Musikschulen der Stadt
Wien und anderen öffentlichen Musiklehranstalten;
-
Durchführung musikalischer Veranstaltungen;
-
Abhaltung von Wettbewerben und Wertungsspielen
für die verschiedenen Besetzungen sowie Beteiligung an
Wettbewerben im In- und Ausland;
-
Vergabe von Beihilfen zur Förderung der
Mitglieder im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel;
-
Einbringung von Vorschlägen und Anträgen
bei den zuständigen Stellen der Kulturpolitik;
-
Information der Öffentlichkeit über
die Arbeit und den kulturellen Stellenwert der Mitgliedsorchester
sowie der Verbandsarbeit über Medien, Kommunikation nach
innen (mit den Mitgliedern) und nach außen;
-
Kontaktpflege mit gleichartigen Organisationen
Österreichs und des Auslandes;
-
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
-
Mitgliedsbeiträge;
-
Subventionen und Beihilfen der öffentlichen
Hand;
-
Sonstige Einkünfte ( Sponsoren, Spenden
etc.).
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
-
Die Mitglieder des WBV gliedern sich in ordentliche
Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
-
Ordentliche Mitglieder können die Blasmusikkapellen
oder ähnliche organisierte Bläser-vereinigungen im Bundesland
Wien sein, die sich zum Vereinszweck des WBV bekennen und nicht
ausschließlich und berufsmäßig ihren Erwerb aus
dieser Tätigkeit ziehen.
-
Unterstützende Mitglieder können physische
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengemeinschaften
sein, die den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag
bezahlen oder auf andere Weise die Erreichung des Vereinszwecks
und die Vereinstätigkeiten fördern.
-
Ehrenmitglieder können physische Personen sein,
die hiezu wegen hervorragender Verdienste um die Blasmusik Wiens
und um den WBV ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
-
Zur Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden
Mitgliedern ist ein schriftlicher Antrag an den Landesverbandsvorstand
erforderlich, der bei Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern von
dem laut Vereinssatzungen bestellten Organ oder Vertreter unterfertigt
sein muss. Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden
Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des erweiterten Landesverbandsvorstandes.
Eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen möglich. Gegen
die Ablehnung des schriftlichen Aufnahmeantrages steht dem Aufnahmewerber
die Berufung an die nächste Generalversammlung offen.
-
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Bezeichnungen:
Ehrenlandesobmann, Ehrenlandes-kapellmeister, Ehrenmitglied - je
nach Tätigkeit) erfolgt auf Antrag des erweiterten Landesverbandsvorstandes
durch Beschluss der Generalversammlung.
Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der
WBV vergeben kann.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod einer physischen
Person, bei juristischen Personen (auch Mitgliedskapellen) und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
(z.B. Auflösung des Vereines), durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss.
-
Ein Austritt kann jederzeit erfolgen und zwar durch
schriftliche Mitteilung an den Landesverbandsvorstand.
-
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss
des erweiterten Landesverbandsvorstandes aus wichtigen Gründen,
besonders wenn das Mitglied trotz Mahnungen gegen die Statuten verstößt,
die Verbandsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen
des WBV schädigt, sich sonst unehrenhaft verhält oder
die Mitgliedspflichten verletzt (z.B. Rückstand bei der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen). Der Ausschluss muss dem Mitglied vom
Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Dem Mitglied steht die Berufung
an die Generalversammlung offen. Bis zur Entscheidung über
die Berufung ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes.
-
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den im Absatz 3 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
-
Bei Beendigung der Mitgliedschaft in welcher Art
immer besteht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des WBV teilzunehmen und die Verbandseinrichtungen zu beanspruchen.
-
Den Mitgliedern steht das Recht zu, an der Generalversammlung
teilzunehmen und dort wie auch bei den Sitzungen des erweiterten
Vorstandes durch die gemeldeten Vertreter der Mitglieder Anträge
zu stellen.
-
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht für sämtliche Funktionen
des Landesverbandes haben die gemeldeten Vertreter der ordentlichen
Mitglieder sowie die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes. Bei der Neuwahl des Verbandsvorstandes sind die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes der abgelaufenen Funktionsperiode
stimmberechtigt. Die Mitglieder haben ihren Vertreter schriftlich
dem geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben. Das
passive Wahlrecht kann erst ab Erreichung der Volljährigkeit
(derzeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres) wahrgenommen werden.
Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder haben bei Generalversammlungen
und Sitzungen des erweiterten Vorstandes das Recht der Teilnahme
mit beratender Stimme.
-
Ordentliche Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung
durch die Verbandsfunktionäre und der Vertretung durch den
Landesverband bei Behörden und Ämtern.
-
Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen
des WBV zu wahren und zu fördern, die Statuten zu beachten
und den Beschlüssen der Organe Folge zu leisten, insbesondere
ordnungsgemäß die beschlossenen Mitgliedsbeiträge
zu bezahlen und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband
einzuhalten. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen
befreit.
-
Der WBV hat folgende Organe:
-
die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
-
den geschäftsführenden Vorstand (§§
11 und 12)
-
den erweiterten Vorstand (§§ 13 und
14)
-
die Rechnungsprüfer (§ 17),
-
das Schiedsgericht (§ 19);
-
Grundsätzlich üben die in die Organe
gewählten oder berufenen Personen ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Spesen und Aufwandsentschädigungen können nach Beschlüssen
des geschäftsführenden Vorstandes in einem angemessenen
Rahmen ersetzt werden.
-
Die Generalversammlung ist die " Mitgliederversammlung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und somit das oberste Willensbildungsorgan
des WBV. Unter Beachtung des Vereins- und Rechnungsjahres, das jeweils
vom 1.1. bis zum 31.12. des Jahres dauert, hat die ordentliche Generalversammlung
jährlich einmal stattzufinden und ist innerhalb der ersten
drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Über den Tagungsort
entscheidet der geschäftsführende Landesverbandsvorstand.
Die Einberufung erfolgt durch den Landesobmann.
-
Eine außerordentliche Generalversammlung wird
auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen,
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen
ab Verlangen durchgeführt. Die Einberufung erfolgt durch den
Landesobmann, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt durch
die Antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
-
Teilnahmeberechtigt und persönlich stimmberechtigt
sind bei der Generalversammlung die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, die gemeldeten Vertreter der ordentlichen Mitglieder
und ein zweiter zur Generalversammlung entsandter Vertreter der
ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.
Eine Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche Bevollmächtigung
ist zulässig. Die Generalversammlung wird vom Landesobmann
einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
nach einer Wartezeit von 15 Minuten ab Einberufungstermin beschlussfähig.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind die Mitglieder und Teilnehmer spätestens
drei Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
an den Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mailadresse) einzuladen.
-
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Landesobmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, übernimmt das älteste anwesende
Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Bei außerordentlichen
Generalversammlungen kann bei Verhinderung des Landesobmanns den
Vorsitz sein Stellvertreter oder auch ein Funktionär der antragstellenden
Mitglieder oder ein Rechnungsprüfer übernehmen.
-
Anträge der Mitglieder können nur dann
auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn
sie spätestens zehn Tage vor dem Termin beim Landesobmann schriftlich
eingebracht werden. Gültige Beschlüsse können nur
über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung
stehen oder noch wie unter Absatz 5 eingebracht werden. Ausgenommen
sind Anträge auf Vertagung der Generalversammlung oder auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
-
In der Generalversammlung entscheidet bei Beschlussfassungen
und Wahlen die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse über eine Änderung bzw. Neufassung der
Statuten oder über die Auflösung des Vereines bedürfen
einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
-
Über die Generalversammlung ist ein Protokoll
durch den Schriftführer oder seinen Stellvertreter zu führen.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
-
Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes
über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;
-
Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
mit Entlastung des Finanzreferenten und des geschäftsführenden
bzw. erweiterten Vorstandes;
-
Wahl und Enthebung der Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Je nach Beschluss der Generalversammlung
können Wahlen durch Handheben oder geheim durchgeführt
werden;
-
Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge
und sonstiger auf die Mitglieder fallenden Verpflichtungen;
-
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
-
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern nach Berufung gegen Entscheidungen des Vorstandes;
-
g) Beschlussfassung über Änderungen bzw.
Neufassung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
-
Beratung und Beschlussfassung über Anträge
der Organe und über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Punkte.
§ 11
Geschäftsführender Vorstand
-
Der geschäftsführende Vorstand ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
besteht aus:
- dem Landesobmann,
- dem Landeskapellmeister,
- dem Landesjugendreferenten,
- dem Landesfinanzreferenten,
- dem Landesschriftführer,
- dem Landespressereferenten,
- dem Landesstabführer
und der je nach Beschluss
der Generalversammlung erforderlichen Anzahl von Stellvertretern für
die unter lit. a) bis g) angeführten Funktionen.
-
Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode
von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. In
den geschäftsführenden Vorstand sollen Mitglieder der
Mitgliedskapellen gewählt werden, die von dem jeweiligen Verein
hiefür nominiert wurden, wobei eine Funktion in einer Mitgliedkapelle
hiefür nicht Voraussetzung ist. Falls der Vorstand und die
Generalversammlung dies für sinnvoll und wichtig halten, können
aber auch Personen außerhalb der Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen
werden.
-
Der geschäftsführende Vorstand tritt
nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal halbjährlich zu einer
Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Wege
durch den Landesobmann. Die Mitglieder sind spätestens acht
Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Der geschäftsführende Vorstand muss außerdem zu
einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder dessen Einberufung verlangen
und zwar durch schriftlichen Antrag an den Landesobmann unter Angabe
der Gründe. In diesem Falle ist binnen vier Wochen nach Eingang
eines solchen Antrages eine Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und der Antragsteller einzuberufen.
-
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
-
Den Vorsitz führt der Landesobmann, im Falle
seiner Verhinderung, sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied
oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
Über die Sitzung ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter
ein Protokoll zu führen.
-
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
oder durch Rücktritt. Mitglieder des Vorstandes können
jederzeit ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung
ist an den Vorstand zu richten. Ein gemeinsamer Rücktritt des
gesamten Vorstandes ist nur auf der Generalversammlung möglich.
-
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung eines neuen Vorstandes oder eines neuen Vorstandsmitgliedes
in Kraft.
-
Der Vorstand hat das Recht, an Stelle vorzeitig
ausgeschiedener oder auf längere Zeit verhinderte Vorstandsmitglieder
eine in den Vorstand wählbare Person bis zur nächsten
Generalversammlung oder bis Ende der Verhinderung in den Vorstand
zu kooptieren. Fällt der gesamte Vorstand ohne Selbstergänzung
durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
§ 12
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
-
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
kommen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende
Vorstand führt den Landesverband im Sinne der Statuten unter
Beachtung und Berücksichtigung der Arbeitsgebiete der einzelnen
Vorstandsmitglieder.
-
In den Wirkungsbereich des geschäftsführenden
Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Abfassung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses
(Rechnungslegung); laufende Kontrolle über die Einnahmen
und Ausgaben, Fassung der dazu notwendigen Beschlüsse;
- Verwaltung des Vereinsvermögens des WBV;
- Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
- Festlegung der Arbeitsprogramme, Ausarbeitung und Vorbereitung
der Tagesordnungen für die Vorstandssitzungen und für
die Generalversammlungen;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
und des erweiterten Vorstandes.
§ 13
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem geschäftsführenden Vorstand und je einem gemeldeten
Vertreter der ordentlichen Mitglieder.
§ 14
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
-
In den Wirkungsbereich des erweiterten Vorstandes
fallen folgende Angelegenheiten:
-
Behandlung von Eingaben und Anliegen der Mitglieder;
- Vergabe von Beihilfen an die Mitgliedskapellen;
- Entscheidungen über Aufnahme, Austritt und Ausschluss
von Mitgliedern; Anträge über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
an die Generalversammlung;
- Planung und Vorbereitung von Verbandsveranstaltungen, Beschlussfassung
von Richtlinien für Wettbewerbe auf Landesebene;
- Beschlussfassung über Richtlinien für Ehrungen und
Auszeichnungen durch den Verband;
-
Zur Erledigung der Vereinstätigkeiten und Aufteilung
der Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse
und Arbeitskreise bilden. Beschlüsse dieser Ausschüsse
und Arbeitskreise, die eine neue finanzielle Belastung für
den WBV bedeuten, bedürfen der Genehmigung des erweiterten
Vorstandes.
Fachleute können gegen Voranmeldung beim Landesobmann zu Sitzungen
des erweiterten Vorstandes sowie der Ausschüsse und Arbeitskreise
bei gezogen werden.
§ 15
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
-
Wahlvorschläge zur Wahl des geschäftsführenden
Vorstandes und den zwei Rechnungsprüfern können von den
ordentlichen Mitgliedern und dem erweiterten Vorstand eingebracht
werden. Diese Wahlvorschläge sind jeweils 2 Wochen vor dem
Termin der Generalversammlung in schriftlicher Form beim Landesobmann
einzubringen.
-
Durch den geschäftsführenden Vorstand
sind ein Wahlvorsitzender und zwei Beisitzer zu bestimmen, denen
die Organisation und Durchführen des Wahlvorganges obliegen.
Die Abstimmung erfolgt, wenn die Generalversammlung nichts anderes
beschließt, schriftlich und geheim. Auf Antrag kann auch die
Abstimmung per Handzeichen erfolgen, wenn dies von der Generalversammlung
mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
-
Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind
die gemäß Absatz 1) zu wählenden Mitglieder - je
nach Beschluss der Generalversammlung - mittels Stimmzettel oder
per Handzeichen zu wählen. Entfallen auf das jeweils zu wählende
Mitglied mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen, so gilt es als gewählt. Bei weniger als der Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen ist eine Nachwahl erforderlich.
-
Wird mehr als ein Wahlvorschlag eingebracht, so
sind die Kandidaten für die einzelnen Funktionen auf einen
Stimmzettel zusammen zu fassen. Es gilt jener Kandidat als gewählt,
auf den die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
§ 16
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
-
Der Landesobmann (LO) vertritt den Verband nach
Außen wie auch Innen und führt die laufenden Verbandsgeschäfte.
Er nimmt unter Beachtung der Statuten die Verbandsinteressen wahr.
Der LO sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung
der gefassten Beschlüsse. Er kann bestimmte Agenden zur selbständigen
Erledigung an Vorstandsmitglieder delegieren.
-
Schriftliche Ausfertigungen des WBV (verpflichtende
Schriftstücke wie überhaupt alle vom Verband ausgehenden
schriftlichen Ausfertigungen, Bekanntmachungen, Einladungen, Ausschreibungen
etc.) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des LO (oder Stellvertreters) und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten
(= vermögenswerte Dispositionen) des LO und des Finanzreferenten
(oder dessen Stellvertreter oder eines weiteren Vorstandsmitgliedes).
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
-
Bei Gefahr im Verzug ist der LO berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen und Verfügungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
-
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich vom LO (bzw. bei Verhinderung dessen
Stellvertreter) und vom Finanzreferenten (Stellvertreter) erteilt
werden.
-
Der LO führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Diese Organe werden auch vom LO einberufen. Bei
allen vom Vorstand gebildeten Ausschüssen und Arbeitskreisen
kann der LO anwesend sein, falls er nicht ohnehin darin mitwirkt
und vertreten ist.
-
Der Landesverbandsobmannstellvertreter vertritt
den LO im Falle seiner Verhinderung in seinem gesamten Tätigkeitsbereich
und hat den LO in allen Bereichen zu unterstützen.
-
Dem Landeskapellmeister obliegt die Festlegung
und Leitung des gesamten musikalischen Aufgabenbereiches des Verbandes.
Er bearbeitet und überwacht das musikalische Geschehen der
Mitgliedskapellen. Im wesentlichen obliegt dem Landeskapellmeister
die Aus- und Fortbildung der Kapellmeister und Ensembleleiter, die
Planung und Koordinierung von Wertungsspielen und anderen musikalischen
Verbandsveranstaltungen (besonders für Kapellmeister und Interessenten),
die Auswahl von Pflichtstücken und Einstufung der Literatur,
die Information und Betreuung der Mitgliedskapellen in musikalischen
Belangen, Ausschreibung von Informations- und Lehrveranstaltungen,
Vorschlag für die Teilnahme von Mitgliedsorchestern bei nationalen
und internationalen Orchesterwettbewerben, fachliche Mitarbeit im
der Verbandsarbeit, Einberufung von Kapellmeistertagungen, Berichte
an den Vorstand und an die Generalversammlung, Zusammenarbeit mit
anderen Landesverbänden und mit den Partnerverbänden des
österreichischen Blasmusikverbandes (ÖBV), musikalische
Vertretung des WBV im ÖBV, Zusammenarbeit mit den Musikschulen,
Musiklehranstalten und Musikuniversitäten. Der Landeskapellmeister
kann dem Stellvertreter verschiedene Teilbereiche zur selbständigen
Bearbeitung und Behandlung übertragen.
Schriftstücke des Verbandes, die musikalische Bereiche und
Aufgaben betreffen, sind auch vom Landeskapellmeister zu fertigen.
-
Der Landeskapellmeisterstellvertreter unterstützt
den Landeskapellmeister in seinem gesamten Tätigkeitsbereich
und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
-
Der Landesjugendreferent, unterstützt und
vertreten von seinem Stellvertreter, ist für die Betreuung
des musikalischen Nachwuchses, der Wiener Blasmusikjugend zuständig.
Dazu gehören wie bei der österreichischen Blasmusikjugend
alle jungen MusikerInnen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
welche in einem Blasmusikverein aktiv musizieren bzw. in Ausbildung
stehen sowie alle gewählten Vereines-Jugendvertreter (auch
über 30). In Ausübung einer sinnvollen außerschulischen
Jugendarbeit und Jugenderziehung ist vom Landesjugend-referenten
auf die Entwicklung der fachlichen und musikalischen Fähigkeiten
zu achten, weiters auf die Entwicklung der geistigen, sozialen und
ethischen Kompetenzen und auf eine kontinuierliche Qualitätssicherung.
Der Jugendreferent ist zuständig für geeignete Kurse und
Lehrgänge, die Kontakte und die Zusammenarbeit mit den Musikschulen
und Musiklehranstalten, die Abhaltung der Prüfungen zum Jungmusikerleistungsabzeichen,
für geeignete Lehrunterlagen, für Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten,
für Jugendwettbewerbe für Solisten, Ensembles und Orchester,
für Kontakte mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland,
für eine gute Zusammenarbeit mit den Jugendreferenten in den
Mitgliedskapellen und für eine umfassende Information der Mitgliedskapellen
über die zur Verfügung stehenden Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten.
Der Landesjugendreferent hat den Wiener Blasmusikverband auch im
ÖBV zu vertreten und kann auch Tagungen der Jugendreferenten
aus den Vereinen einberufen.
Besonderes Augenmerk hat er auf den Bereich "Musik in kleinen
Gruppen" zu richten und ist zuständig für die Organisation
und Koordinierung des Landesbewerbes und der Teilnahme am Bundeswettbewerb
des ÖBV.
Insgesamt hat der Landesjugendreferent die Zusammenarbeit mit den
Landeskapellmeister zu pflegen.
-
Der Landesschriftführer verfasst die Sitzungsprotokolle
im Vorstand, bei der Generalversammlung und bei allen vom Verband
einberufenen Tagungen.
-
Der Landesfinanzreferent ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Verbandes verantwortlich. Er hat im Sinne des Vereinsgesetzes
dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Verbandes rechtzeitig
und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des
Verbandes entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere
für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu
sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat er für die Generalversammlung
eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht
zu erstellen. Den Rechnungsprüfern sind vom Finanzreferenten
jederzeit die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen. Der Finanzreferent hat die notwendige
finanzielle Deckung der Verbandsvorhaben zu vertreten und den Vorstand
über die finanzielle Gebarung zu unterrichten. Es obliegt ihm
auch die Vorschreibung, Eintreibung, Kontrolle sowie Einmahnung
der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Forderungen sowie die sachgemäße
Bearbeitung der Verbandsverbindlichkeiten.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Landesverbandes,
die das Finanzwesen betreffen, sind auch vom Landesfinanzreferenten
zu fertigen.
-
Der Landespressereferent ist für die Öffentlichkeitsarbeit
des WBV verantwortlich. Er hat selbständig Kontakte mit Medien
herzustellen. Zu diesem Zweck hat er für eine gute Zusammenarbeit
mit den Medien zu sorgen und geeignete Informationsinstrumente einzurichten.
-
Der Landesstabführer ist zuständig für
den Bereich "Musik in Bewegung". Er sorgt besonders für
die Ausbildung und Fortbildung der Stabführer, plant entsprechende
Veranstaltungen und Bewerbe und betreut auf diesem Gebiet die Kapellen.
-
Beiräte sind von den Mitgliedern gemeldeten
Personen des erweiterten Vorstandes ohne besondere Fachgebiete mit
Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand und in der Generalversammlung.
Die Beiräte sollen sich vorwiegend aus den Obleuten der Mitgliedskapellen
rekrutieren.
-
Von der Generalversammlung werden zusammen mit
dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren - Wiederwahl ist möglich
- zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie müssen unabhängig
und unbefangen sein und dürfen keinem Organ des WBV - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
-
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel, besonders nach vorliegender Einnahmen- und Ausgabenrechnung
nach Ende des Vereines- bzw. Rechnungsjahres. Der Vorstand bzw.
der Finanzreferent haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben an den Vorstand und an die Generalversammlung
einen Prüfungsbericht zu erstatten, der allfällige Gebarungsmängel
oder Gefahren für den Bestand des WBV aufzuzeigen hat. Auf
ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben ist besonders einzugehen.
-
Die Rechnungsprüfer haben über derartige
Mängel unverzüglich dem erweiterten Vorstand zu berichten.
Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Mängel zu
beseitigen und ausreichende Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren
zu treffen.
-
Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der
geschäftsführende Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende
Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt
ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für
wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom geschäftsführenden
Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung
einberufen.
-
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
-
Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der
Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern
die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen
Bestimmungen.
§ 18
Haftungen
Hinsichtlich von Haftungen für
Verbindlichkeiten des Vereines und Haftungen von Organwaltern und
Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich
auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzes
2002 verwiesen.
§ 19
Schiedsgericht
-
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne
des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
-
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern
aus dem Kreise der Verbandsmitglieder oder aus anderen Landesverbänden
oder aus dem Kreis der Funktionäre des ÖBV zusammen und
wird von Fall zu Fall gebildet. Es tritt nach schriftlichem Antrag
eines Streitteiles an den Vorstand zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer
vierzehn Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ
- mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
-
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Die Art und Weise des Verfahrens
bestimmt das Schiedsgericht selbst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig und nicht anfechtbar. Das Schiedsgericht ist nicht
zuständig für interne Streitigkeiten von Mitgliedern,
sondern nur für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
laut Absatz 1.
§ 20
Auflösung des Vereins
-
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann
nur in einer Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens
zwei Drittel der Stimmberechtigten beschlossen werden.
-
Im Falle der Auflösung hat die Generalversammlung
über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses verbleibende
Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt (allenfalls mit treuhändischer Verwaltung
für eine bestimmte Zeit bis zur Gründung eines Vereines
mit gleichen oder ähnlichen Zwecken), sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Das Vermögen darf in keinem Falle an die Mitglieder verteilt
werden.
§ 21
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 22
Inkrafttreten der Statuen
Die vorliegenden Statuten setzen
die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden
Statuten außer Kraft und wurden in der Generalversammlung
am 4. April 2005 beschlossen.
Wien, am 9. Mai 2005
Für den Wiener Blasmusikverband:
Der Landesverbandsobmann:
Der
Schriftführer:
Mag. Wolfgang Findl e.h.
Mag.
Christian Bruner e.h.
|
Falls Sie zu den Statuten Fragen haben oder Korrektur-
/ Verbesserungsvorschläge machen wollen,
bitten wir um Ihr E-Mail an den Landesobmann.
Layout: M. Paul
Last storing:
21.08.2007 18:05